Die Petition
Was ist eine Petition?
Eine Petition:
- Ist eine Bitte/Forderung in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse.
- Beinhaltet eine Forderung bzw. einen Vorschlag für ein Handeln oder ein Unterlassen einer Behörde/Einrichtung, das aus Sicht des Petenten ein Fehlverhalten darstellt.
- Darf auf Mängel oder Ungerechtigkeit eines Gesetzes hinweisen, die die Grundlage eines Urteils bilden.
- Ist an eine zuständige Stelle, zum Beispiel eine Behörde oder Volksvertretung, zu richten.
- Ist rechtlich in Art. 17 GG und Art. 19 Verf LSA verankert.as ist
Was ist keine Petition?
Keine Petitionen sind:
- reine Meinungsäußerungen,
- Mitteilungen von Tatsachen,
- Belehrungen,
- Auskunftsersuche,
- Vorwürfe,
- Beschimpfungen
- Lobsagungen.
Wer kann eine Petition einreichen?
Jede/jeder:
- Bürgerin und Bürger
- Minderjährige
- Staatenlose
- Ausländer
- Strafgefangene
- Juristische Person des Privatrechts (Vereine, Bürgerinitiativen, gesellschaftliche Gruppen)
"hat das Recht sich zu wehren, wenn er sich von einer öffentlichen Behörde ungerecht und ungleich behandelt fühlt, unabhängig von: Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, persönliche Verhältnisse und Alter. "
Ausnahme:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
1. Gemeinden
2. Behörden
sind als Teil des Staates nicht petitionsberechtigt.
Wann kann der Petitionsausschuss tätig werden?
Der Petitionsausschuss:
- kann sich mit allen Anliegen befassen, die sich auf Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden beziehen, die der Aufsicht des Landes SachsenAnhalts unterstehen.
- überprüft behördliche Entscheidungen objektiv.
- wirkt gegebenenfalls auf Änderungen, Aufhebungen oder den Erlass unterbliebener Entscheidungen hin.
- hat gegenüber Behörden kein Weisungsrecht. kann Vorschläge zur Landesgesetzgebung aufgreifen.
- kann nur empfehlen bestimmte Entscheidungen zu treffen oder zu unterlassen.
Beschlüsse des Landtages von Sachsen Anhalt zu Petitionen:
- haben ebenfalls lediglich einen empfehlenden Charakter.
- steht auf Grund der Gewaltenteilung keine Dienst-, Fach- oder Rechtsaufsicht gegenüber der Landesregierung oder ihrer nachgeordneten Verwaltung zu.
Wann darf der Petitionsausschuss nicht tätig werden?
Der Petitionsausschuss:
- kann nicht tätig werden, wenn gerichtliche Entscheidungen Gegenstand der Petition sind,
- darf keine Urteile aussprechen,
- ist nicht befugt richterliche Entscheidungen zu überprüfen, abzuändern oder aufzuheben,
- kann nicht tätig werden, wenn es sich um privatrechtliche Angelegenheiten handelt, z.B.: bei Streitigkeiten
- zwischen Mieter und Vermieter
- in der Nachbarschaft
- im Geschäftsleben
- oder in der Familie,
- ist nicht befugt die Kontrolle der Verwaltung anderer Bundesländer oder des Bundes zu übernehmen.
Wie muss eine Petition aussehen?
Die Petition:
- bedarf keinerlei besonderer Formvorschriften,
- ist an keine Fristen gebunden,
- muss:
- schriftlich eingereicht werden,
- Name und Adresse des Einsenders enthalten,
- unterschrieben sein,
- einen Ansprechpartner bei gemeinschaftlichen Petitionen enthalten,
- ein konkretes Anliegen zum Inhalt haben, das eine sachliche Prüfung zulässt.