Die Petition

Was ist eine Petition?

Eine Petition:

  • Ist eine Bitte/Forderung in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse.
  • Beinhaltet eine Forderung bzw. einen Vorschlag für ein Handeln oder ein Unterlassen einer Behörde/Einrichtung, das aus Sicht des Petenten ein Fehlverhalten darstellt.
  • Darf auf Mängel oder Ungerechtigkeit eines Gesetzes hinweisen, die die Grundlage eines Urteils bilden.
  • Ist an eine zuständige Stelle, zum Beispiel eine Behörde oder Volksvertretung, zu richten.
  • Ist rechtlich in Art. 17 GG und Art. 19 Verf LSA verankert.as ist

 

Was ist keine Petition?

Keine Petitionen sind:

  • reine Meinungsäußerungen,
  • Mitteilungen von Tatsachen,
  • Belehrungen,
  • Auskunftsersuche,
  • Vorwürfe,
  • Beschimpfungen
  • Lobsagungen.

 

Wer kann eine Petition einreichen?

Jede/jeder:

  • Bürgerin und Bürger   
  • Minderjährige
  • Staatenlose
  • Ausländer
  • Strafgefangene
  • Juristische Person des Privatrechts (Vereine, Bürgerinitiativen, gesellschaftliche Gruppen)

"hat das Recht sich zu wehren, wenn er sich von einer öffentlichen Behörde ungerecht und ungleich behandelt fühlt, unabhängig von: Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, persönliche Verhältnisse und Alter. "

Ausnahme:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
1. Gemeinden
2. Behörden
sind als Teil des Staates nicht petitionsberechtigt.

 

Wann kann der Petitionsausschuss tätig werden?

Der Petitionsausschuss:

  • kann sich mit allen Anliegen befassen, die sich auf Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden beziehen, die der Aufsicht des Landes SachsenAnhalts unterstehen.
  • überprüft behördliche Entscheidungen objektiv.
  • wirkt gegebenenfalls auf Änderungen, Aufhebungen oder den Erlass unterbliebener Entscheidungen hin.
  • hat gegenüber Behörden kein Weisungsrecht. kann Vorschläge zur Landesgesetzgebung aufgreifen.
  • kann nur empfehlen bestimmte Entscheidungen zu treffen oder zu unterlassen.

Beschlüsse des Landtages von Sachsen Anhalt zu Petitionen:

  • haben ebenfalls lediglich einen empfehlenden Charakter.
  • steht auf Grund der Gewaltenteilung keine Dienst-, Fach- oder Rechtsaufsicht gegenüber der Landesregierung oder ihrer nachgeordneten Verwaltung zu.

 

Wann darf der Petitionsausschuss nicht tätig werden?

Der Petitionsausschuss:

  • kann nicht tätig werden, wenn gerichtliche Entscheidungen Gegenstand der Petition sind,
  • darf keine Urteile aussprechen,
  • ist nicht befugt richterliche Entscheidungen zu überprüfen, abzuändern oder aufzuheben,
  • kann nicht tätig werden, wenn es sich um privatrechtliche Angelegenheiten handelt, z.B.: bei Streitigkeiten

- zwischen Mieter und Vermieter
- in der Nachbarschaft
- im Geschäftsleben
- oder in der Familie,

  • ist nicht befugt die Kontrolle der Verwaltung anderer Bundesländer oder des Bundes zu übernehmen.

 

Wie muss eine Petition aussehen?

Die Petition:

  • bedarf keinerlei besonderer Formvorschriften,
  • ist an keine Fristen gebunden,
  • muss:

- schriftlich eingereicht werden,
- Name und Adresse des Einsenders enthalten,
- unterschrieben sein,
- einen Ansprechpartner bei gemeinschaftlichen Petitionen enthalten,
- ein konkretes Anliegen zum Inhalt haben, das eine sachliche Prüfung zulässt.

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